Satzung
Satzung vom Dezember 2006
 
 
Satzung Golfclub Dreibäumen e.V.
 
§ 1
Der Verein führt den Namen „Golfclub Dreibäumen“.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hückeswagen.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des Golfsports.
 
2. Die Aufgaben des Vereins sind:
• Herstellung von Rahmenbedingungen für die Durchführung des Golfsports
• die sportliche Ausbildung und Förderung Jugendlicher im Golfsport
• Weckung des Interesses von breiten Bevölkerungsschichten für den Golfsport
 
3. Zur Erfüllung des Zwecks sowie seiner Aufgaben ist der Verein selbstlos und im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig. Er verfolgt weder wirtschaftliche Ziele noch strebt er nach Gewinn.

§ 3
Aufnahme und Mitgliedschaft
1.  Der Club hat
• ordentliche Mitglieder
• außerordentliche Mitglieder
• Ehrenmitglieder
 
2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Firmen, soweit sie nicht zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.
 
Außerordentliche Mitglieder sind
• Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
• Jugendliche in Berufsausbildung bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung oder ihres Studiums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
• natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Clubs unterstützen und fördern, ohne den Golfsport auf der Golfanlage aktiv auszuüben
  (fördernde Mitglieder)
 
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes verliehen werden.
 
4. Ordentliche Mitglieder, die bei der Vereinsgründung mitgewirkt haben, werden als „Gründungsmitglieder“ bezeichnet.
 
5. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand erforderlich. Der Aufnahmeantrag ist von dem Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. Für die Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist die Einwilligungserklärung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich.
 
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand.
 
Eine Angabe von Gründen im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht erforderlich.
 
Voraussetzung für eine Aufnahme durch den Vorstand des Vereins ist es, dass der Antragsteller Aktionär der Dohrmann Golfplatz Aktiengesellschaft ist oder ihm eine Spielberechtigung auf eine Aktie eingeräumt ist. Dies gilt nicht für außerordentliche Mitglieder.
 
Im Übrigen gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Aufnahme- und Mitgliedschaftsbedingungen des Clubs, insbesondere die jeweils gültige Beitragsordnung.
 
Die Aufnahme in den Club wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
 
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4
Rechte und Pflichten
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder.
 
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse.
 
Sie verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme, alle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Insbesondere wird von den Clubmitgliedern sportliche Ehrlichkeit, kameradschaftliches Benehmen, die dem Golfsport zu Eigen sind, erwartet.
 
Der vom Verein beschlossenen Haus- und Spielordnung ist Folge zu leisten.
 
§5
Beiträge
1.  Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Gebühren zu entrichten, deren Höhe sich aus der vom Vorstand nach Vorgabe der Mitgliederversammlung errichteten Beitragsordnung ergibt. Die Beitragsordnung bleibt so lange in Kraft, bis sie vom Vorstand auf Vorgabe der Mitgliederversammlung geändert wird.
 
2. Der jährlich zu erhebende Clubbeitrag ist im Voraus bis spätestens 15. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig.
 
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 7
Haftung
Die Teilnahme eines Mitgliedes am Sportbetrieb beruht auf Freiwilligkeit. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei der Ausübung des Sportes etwa auftretenden Unfälle oder Diebstähle.

§ 8
Haftung
Organe des Vereins sind
 
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
 
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister/in
4. sowie weiteren Mitgliedern
 
Der Vorstand legt die Aufgabenverteilung der Mitglieder in seiner ersten Sitzung selbst fest, definiert seine Aufgaben und gibt sich eine Geschäftsordnung (GO).
 
Insbesondere sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
Schriftführer/in, Spielführer/in, Jugendbeauftragter/in, Clubhausbeauftragte/r, Platzbeauftragte/r, Festbeauftragte/r
 
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
 
Der Vorstand kann nur aus ordentlichen Mitgliedern gebildet werden. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
 
Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Ersatzwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Bis zu diesem Zeitpunkt ernennt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter für den Ausgeschiedenen.
 
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 10
Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
 
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl des Beirates
• die Wahl der Kassenprüfer
• die Entlastung des Vorstandes
• Satzungsänderungen
• die Auflösung des Clubs
 
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils bis 31. Mai des Kalenderjahres statt. Sie nimmt insbesondere die Geschäftsberichte des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassen¬prüfer entgegen, wählt den Vorstand und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
 
4. Die Einladung ist vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden, wobei die Zusendung an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift ausreichend ist.
 
Mit der Einladung müssen die vorgeschlagene Tagesordnung und die bis zur Versendung der Einladung beim Vorstand vorliegenden Anträge auf
• Satzungsänderung
• Durchführung von Wahlen oder
• Festlegung von finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder bzw. des Golfclubsim Wortlaut mitgeteilt werden.
 
5. Anträge nach dem vorgängigen Absatz sind jeweils bis zum 28. Februar des laufenden Kalender¬jahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.
 
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und sechs ordentliche Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – mit Stimmenmehrheit.
 
Die Leitung der Versammlung har der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 
7. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmen der Vorstandsmitglieder werden mitge¬zählt. Sind weniger als 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung anzuberaumen, die ohne Berücksichtigung der Mindestteilnehmerzahl beschlussfähig ist.
 
8. Soll über eine Auflösung des Clubs entschieden werden, ist bei Einberufung der Mitgliederver¬sammlung jedem Mitglied von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
 
Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor dem Versammlungstage zu erfolgen. Für eine Entscheidung ist die Anwesenheit von 2/3 der erforderlichen Mitglieder und eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
Sind in der Versammlung weniger als 2/3 der ordentlichen Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Auflösungs¬beschluss gefasst werden kann.

§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Sie sind zusammen mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.
 
Jährlich muss mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
 
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 12
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
 
1. durch Austritt
2. durch Ausschließung
3. durch Tod
 
Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres.
 
Die Kündigungsfrist für Jugendliche beträgt einen Monat zum Monatsende.
 
Mitglieder, die vorsätzlich dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
 
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an dem Verein und dem Vereinsvermögen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben
 
Stand der Satzung: Dezember 2006
    (Satzung neu2006.pdf, 54.086 Byte)